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Energieausweis bei Neuerrichtung Energieausweis bei wesentlicher Änderung Energieausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, ...
Hintergrund Neubauten müssen seit Jahrzehnten einen Mindestwärmeschutz einhalten. Dieser ist auch heute noch bei Nutzungsänderung relevant. Die Wärmeschutzverordnungen (WSVO) von 1977 / 1984 / 1995 wurde gemeinsam mit der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) im Jahr 2002 durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) ersetzt. Damit war erstmals vom Gesetzgeber eine gemeinsame Betrachtung des baulichen Wärmeschutzes und der Anlagentechnik gefordert. Eine erste Änderung der EnEV erfolgte im Jahr 2004. Durch die europäische Gesetzgebung - Gebäuderichtlinie (EU-Richtlinie 2002/91/EG) ist jedoch eine wesentliche Ausweitung der EnEV erforderlich. Denn Klimatisierung, Beleuchtung und Nichtwohn- gebäude wurden bisher nicht berücksichtigt. Die Gebäuderichtlinie war durch Nationale Gesetzgebung bis 4. Januar 2006 Umzusetzen. Deutsche Gründlichkeit (oder Interessenabwägungen) haben dies verhindert. Am 16.11.2006 wurde bereits der Referentenentwurf Veröffentlicht.
Energieausweis / Energiepass / Energiebedarfsausweis Energieverbrauchsausweis, Gebäueausweis, Gebäudeenergieausweis oder Gebäudepass - Entscheidend ist nicht was Ihnen aufgedrängt wird, sondern wozu sie diesen benötigen!
Neubau
Neubauten müssen nach der Energieeinsparverordung seit 2002 zwei Kriterien erfüllen.
Der Primärenergiebedarf berücksichtigt neben dem Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung auch den energetischen Aufwand zur Bereitstellung der verwendeten Energieart. Dabei sind die Primärenergiefaktoren in der DIN V 4701 - 10 Tabelle C.4-1 vorgegeben. Eine Ausnahme bildet dabei STROM, denn der Faktor von 3 aus der DIN wird in der EnEV (Referentenentwurf) ausdrücklich abgeschwächt, so dass hier 2,7 zu verwenden ist. Werden elektrische Speicherheizsysteme verwendet, darf sogar bis zum 31. Januar 2010 der Faktor 2,0 Verwendung finden.
Die Transmissionsverluste über die Gebäudehülle werden über den Mittleren U-Wert aller Bauteile begrenzt.
Beide Werte sind unabhängig voneinander einzuhalten.
Sie benötigen einen Energiebedarfsausweis (nach EnEV 2004 §13 Abs. 1) nach Inkrafttreten der EnEV 2007 einen Energieausweis (§ 16 Abs.1)
Bestandsgebäude (Altbau)
“ Muß-Maßnahmen ”
- Dämmung oberste Geschossdecke bei beheizten Räumen, wenn der Spitzboden zugänglich, aber nicht begehbar (Raumhöhe und / oder Bodenbeschaffenheit) ist.
- Heizkessel die vor 1.10.78 eingebaut wurden müssen ausgetauscht werden.
- Zugängliche Heizungs- und Warmwasserrohre müssen gedämmt werden.
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen.
Es ist (noch) kein Energiepass oder sonstiger Ausweis zwingend erforderlich! (nach Entwurf: Energieausweise für Wohngebäude der Baujahre bis 1965 müssen bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung erst ab dem 1. Juli 2008, für später errichtete Wohngebäude erst ab dem 1. Januar 2009 zugänglich gemacht werden. Der Energieausweis ist 10 Jahr gültig). Bestehende
- Energiebedarfsausweise (nach EnEV 2002/2002),
- Energie- und Wärmebedarfsausweise (nach WSVO1995),
- Energieausweise die von Gebietskörperschaften und
- Energieausweise in Anwendung des Entwurfes der EnEV 2007 (v. 25.04.2007)
sind auch 10 Jahr gültig (EnEV 2007 § 29 Abs. 3).
Ohnehin-Maßnahmen:
Bei Änderung von Außenbauteilen sind Mindestdämmstandards einzuhalten. Diese gelten als erfüllt, wenn die Werte Primärenergiebedarf und Transmissionsverluste maximal 40 % über dem Neubauniveau liegen oder festgelegten maximale Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten werden.
Mein Tipp innerhalb einer unabhängigen ausführlichen Vor - Ort - Energieberatung den Energiepass auf freiwilliger Basis gleich mit erstellen lassen.
Kontaktieren Sie mich hier, wenn Sie einen Energieausweis (zu den Kosten) benötigen! Kontakt
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